Formen

Wahlordnung des Elternbeirats

Der Elternbeirat des Josef-Effner-Gymnasiums Dachau beschließt im Einvernehmen mit dem Schulleiter gemäß Art. 64, 66 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit §§ 13,14 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) folgende Wahlordnung.

§1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für Wahlen zur Mitgliedschaft im Elternbeirat des Josef-Effner-Gymnasiums Dachau (die Schule). Sie gilt, bis eine anders lautende Wahlordnung beschlossen wird.

§2 Zusammensetzung

Der Elternbeirat des Josef-Effner-Gymnasiums Dachau besteht aus maximal 12 Mitgliedern und wird jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, welches die Schule besucht. Ferner die früheren Erziehungsberechtigten der volljährigen Schüler/Innen der Schule.

(2) Die Erziehungsberechtigten können eine andere Person, die den/die Schüler/in der Schule tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. In diesem Fall steht diese Person für die Dauer der Ermächtigung einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen.

(3) Wählbar sind sämtliche Wahlberechtigten nach Abs. 1 und Abs. 2 mit Ausnahme der Mitglieder des Lehrerkollegiums der Schule.

§ 4 Wahlverfahren und Einladung

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats werden im Rahmen einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt.

(2) Der/die Schulleiter/in setzt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest.

(3) Der/die Schulleiter/in lädt die Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl zur Wahlversammlung ein.

§ 5 Wahlvorschläge

(1) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem/der Vorsitzenden des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt.

(2) Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Einverständnisses der vorgeschlagenen Person.

§ 6 Wahlversammlung und Wahlvorstand

(1) Die Wahlversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Elternbeirats geleitet. Ist weder ein/e Vorsitzende/r des Elternbeirats noch dessen Stellvertreter/in im Amt, wird die Wahlversammlung vom Schulleiter geleitet.

(2) Die Teilnehmer der Wahlversammlung bestimmt aus den Anwesenden zwei Personen, die selbst nicht für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, zum Wahlvorstand.

(3) Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge, erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten und gibt die Vorschlagsliste in der Wahlversammlung bekannt.

§ 7 Wahlhandlung

(1) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt.

(2) Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen.

(3) Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten.

(4) Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind. In diesem Fall muss ihr Einverständnis mit der Kandidatur schriftlich vorliegen.

(5) Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben.

(6) Mit einem Stimmzettel können höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind. Jede/r Kandidat/in kann auf einem Stimmzettel nur jeweils eine Stimme erhalten.

(7) Enthält ein Stimmzettel Namen von nicht wählbaren Personen oder enthält der Stimmzettel sonstige Eintragungen, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen, ist der Stimmzettel ungültig.

(8) Erhält ein/e Kandidat/in auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen, so wird hiervon nur eine Stimme gezählt.

§ 8 Wahlergebnis

(1) Der Wahlvorstand zählt die abgegebenen gültigen Stimmen, stellt das Wahlergebnis fest und gibt dieses in der Wahlversammlung bekannt.

(2) Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen zwölf Bewerber/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Weitere Kandidaten werden in der Reihenfolge der erzielten Stimmen zu Nachrückern bestimmt, soweit sie mindestens eine Stimme erhalten haben. Sie werden im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Elternbeirats in laufender Amtszeit Mitglieder des Elternbeirats.

(4) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Akten genommen wird.

§ 9 Abschließende Bestimmungen

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Wahl des Elternbeirats im Einvernehmen mit der Schulleitung auch als Briefwahl oder in elektronischer Form erfolgen. Für die Durchführung sind die Vorschriften dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit diese Wahlordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Bayerischen Schulordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Wahlordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig treten etwaige frühere Wahlordnungen außer Kraft.

  • Nächster Termin

    Mittwoch, 24. April 2024
    19:30 Uhr

    5. Sitzung des Elternbeirats

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