Wahl­ord­nung des Elternbeirats

Der Eltern­bei­rat des Josef-Eff­ner-Gym­na­si­ums Dachau beschließt im Ein­ver­neh­men mit dem Schul­lei­ter gemäß Art. 64, 66 des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen (Bay­EUG) in Ver­bin­dung mit §§ 13,14 der Baye­ri­schen Schul­ord­nung (Bay­SchO) fol­gende Wahlordnung.

§1 Gel­tungs­be­reich

Die Wahl­ord­nung gilt für Wah­len zur Mit­glied­schaft im Eltern­bei­rat des Josef-Eff­ner-Gym­na­si­ums Dachau (die Schule). Sie gilt, bis eine anders lau­tende Wahl­ord­nung beschlos­sen wird.

§2 Zusam­men­set­zung

Der Eltern­bei­rat des Josef-Eff­ner-Gym­na­si­ums Dachau besteht aus maxi­mal 12 Mit­glie­dern und wird jeweils für eine Amts­zeit von zwei Jah­ren gewählt.

§ 3 Wahl­be­rech­ti­gung und Wählbarkeit

(1) Wahl­be­rech­tigt für die Wahl zum Eltern­bei­rat sind alle Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, die wenigs­tens ein Kind haben, wel­ches die Schule besucht. Fer­ner die frü­he­ren Erzie­hungs­be­rech­tig­ten der voll­jäh­ri­gen Schüler/Innen der Schule.

(2) Die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten kön­nen eine andere Per­son, die den/die Schüler/in der Schule tat­säch­lich erzieht, ermäch­ti­gen, an der Wahl teil­zu­neh­men. In die­sem Fall steht diese Per­son für die Dauer der Ermäch­ti­gung einem Erzie­hungs­be­rech­tig­ten gleich. Die Ermäch­ti­gung muss der Schule vor der Wahl in schrift­li­cher Form vorliegen.

(3) Wähl­bar sind sämt­li­che Wahl­be­rech­tig­ten nach Abs. 1 und Abs. 2 mit Aus­nahme der Mit­glie­der des Leh­rer­kol­le­gi­ums der Schule.

§ 4 Wahl­ver­fah­ren und Einladung

(1) Die Mit­glie­der des Eltern­bei­rats wer­den im Rah­men einer Wahl­ver­samm­lung aus der Mitte der Wahl­be­rech­tig­ten gewählt.

(2) Der/die Schulleiter/in setzt im Ein­ver­neh­men mit der/dem Vor­sit­zen­den des Eltern­bei­rats Ort und Zeit der Wahl­ver­samm­lung fest.

(3) Der/die Schulleiter/in lädt die Wahl­be­rech­tig­ten spä­tes­tens eine Woche vor der Wahl zur Wahl­ver­samm­lung ein.

§ 5 Wahlvorschläge

(1) Zur Abgabe von Wahl­vor­schlä­gen gegen­über dem/der Vor­sit­zen­den des Eltern­bei­rats sind alle Wahl­be­rech­tig­ten befugt.

(2) Wahl­vor­schläge bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit des Ein­ver­ständ­nis­ses der vor­ge­schla­ge­nen Person.

§ 6 Wahl­ver­samm­lung und Wahlvorstand

(1) Die Wahl­ver­samm­lung wird von der/dem Vor­sit­zen­den des Eltern­bei­rats gelei­tet. Ist weder ein/e Vorsitzende/r des Eltern­bei­rats noch des­sen Stellvertreter/in im Amt, wird die Wahl­ver­samm­lung vom Schul­lei­ter geleitet.

(2) Die Teil­neh­mer der Wahl­ver­samm­lung bestimmt aus den Anwe­sen­den zwei Per­so­nen, die selbst nicht für die Wahl zum Eltern­bei­rat kan­di­die­ren, zum Wahlvorstand.

(3) Der Wahl­vor­stand prüft die Zuläs­sig­keit der Wahl­vor­schläge, erstellt eine Vor­schlags­liste der Kan­di­da­ten und gibt die Vor­schlags­liste in der Wahl­ver­samm­lung bekannt.

§ 7 Wahlhandlung

(1) Die Wahl erfolgt schrift­lich und geheim. Sämt­li­che Mit­glie­der des Eltern­bei­rats wer­den in einem Wahl­gang aus der Vor­schlags­liste gewählt.

(2) Die Wahl wird durch per­sön­li­che Stimm­ab­gabe vorgenommen.

(3) Stimm­be­rech­tigt sind nur die bei der Wahl anwe­sen­den Wahlberechtigten.

(4) Wähl­bare Per­so­nen kön­nen auch dann gewählt wer­den, wenn sie in der Wahl­ver­samm­lung nicht anwe­send sind. In die­sem Fall muss ihr Ein­ver­ständ­nis mit der Kan­di­da­tur schrift­lich vorliegen.

(5) Für jedes die Schule besu­chende Kind wird ein Stimm­zet­tel ausgegeben.

(6) Mit einem Stimm­zet­tel kön­nen höchs­tens so viele Stim­men abge­ge­ben wer­den, wie Mit­glie­der des Eltern­bei­rats zu wäh­len sind. Jede/r Kandidat/in kann auf einem Stimm­zet­tel nur jeweils eine Stimme erhalten.

(7) Ent­hält ein Stimm­zet­tel Namen von nicht wähl­ba­ren Per­so­nen oder ent­hält der Stimm­zet­tel sons­tige Ein­tra­gun­gen, die den Wäh­ler­wil­len nicht ein­deu­tig erken­nen las­sen, ist der Stimm­zet­tel ungültig.

(8) Erhält ein/e Kandidat/in auf einem Stimm­zet­tel meh­rere Stim­men, so wird hier­von nur eine Stimme gezählt.

§ 8 Wahlergebnis

(1) Der Wahl­vor­stand zählt die abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, stellt das Wahl­er­geb­nis fest und gibt die­ses in der Wahl­ver­samm­lung bekannt.

(2) Als Mit­glie­der des Eltern­bei­rats sind die­je­ni­gen zwölf Bewerber/innen gewählt, die die meis­ten Stim­men erhal­ten haben. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los.

(3) Wei­tere Kan­di­da­ten wer­den in der Rei­hen­folge der erziel­ten Stim­men zu Nach­rü­ckern bestimmt, soweit sie min­des­tens eine Stimme erhal­ten haben. Sie wer­den im Falle des Aus­schei­dens von Mit­glie­dern des Eltern­bei­rats in lau­fen­der Amts­zeit Mit­glie­der des Elternbeirats.

(4) Der Wahl­vor­stand erstellt eine Nie­der­schrift über die Wahl­ver­samm­lung, die zu den Akten genom­men wird.

§ 9 Abschlie­ßende Bestimmungen

(1) Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann die Wahl des Eltern­bei­rats im Ein­ver­neh­men mit der Schul­lei­tung auch als Brief­wahl oder in elek­tro­ni­scher Form erfol­gen. Für die Durch­füh­rung sind die Vor­schrif­ten die­ser Wahl­ord­nung sinn­ge­mäß anzuwenden.

(2) Soweit diese Wahl­ord­nung keine Rege­lung ent­hält, gel­ten die Bestim­mun­gen des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen und der Baye­ri­schen Schul­ord­nung in der jeweils gel­ten­den Fassung.

(3) Die Wahl­ord­nung tritt sofort in Kraft. Gleich­zei­tig tre­ten etwa­ige frü­here Wahl­ord­nun­gen außer Kraft.